Absatz eins,Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,
Paragraph 2
30.10.1999