Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung § 1

Kurztitel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 414/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KennV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der KennV

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6, die Paragraphen eins a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
    2. Ziffer 2
      in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
  2. Absatz 2,Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Schlagworte

Sicherheitsschutzkennzeichnung, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

NOR40180673

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