Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KennV
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der KennV
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6, die Paragraphen eins a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,in Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2)Absatz 2,Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
Schlagworte
Sicherheitsschutzkennzeichnung, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Im RIS seit
28.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Gesetzesnummer
20000208
Dokumentnummer
NOR40180673