Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6, die Paragraphen eins a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
- Ziffer 2in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
- Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.