Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung § 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1992,, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20000198

Dokumentnummer

NOR40001579

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