Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Text

Paragraph eins,

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1992,, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.