Bundesrecht konsolidiert

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Beschussverordnung 1999 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 386/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.10.1999

Außerkrafttretensdatum

16.12.2013

Index

95/04 Beschussrecht

Titel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -
Beschussverordnung 1999
StF: BGBl. II Nr. 386/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, wird verordnet:

                           Inhaltsverzeichnis

                              1. Hauptstück

                         Allgemeine Bestimmungen

§ 1.  Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.  Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 3.  Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

§ 4.  Reinigung vor Einreichung

                              2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem

                                 Pulver

§ 5.  Anwendungsbereich

§ 6.  Einreichung

§ 7.  Vorbeschuss

§ 8.  Vorbeschusszeichen

§ 9.  Umfang der Beschussprüfung

§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 12. Kontrolle der Abmessungen

§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 14. Endbeschuss

§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 18. Freiwillige Erprobungen

§ 19. Anbringen der Beschusszeichen

§ 20. Kontrollerprobung

§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

      Beschussverzeichnis

                             3. Hauptstück

               Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

§ 22. Anwendungsbereich

§ 23. Einreichung

§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 25. Umfang der Beschussprüfung

§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 29. Endbeschuss

§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 33. Freiwillige Erprobung

§ 34. Anbringen der Beschusszeichen

§ 35. Kontrollerprobung

§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

      Beschussverzeichnis

                             4. Hauptstück

        Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

                             1. Abschnitt

                              Allgemeines

§ 37. Anwendungsbereich

§ 38. Art der Erprobung

§ 39. Einreichung

                             2. Abschnitt

                             Typenprüfung

§ 40. Umfang der Typenprüfung

§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 43. Kontrolle der Abmessungen

§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss

§ 45. Beschuss bei Typenprüfung

§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss

§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss

§ 48. Zulassung der Type

§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 50. Kontrollprüfungen

§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen

      Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

                             3. Abschnitt

                             Einzelprüfung

§ 53. Umfang der Einzelprüfung

§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung

§ 56. Sonstige Bestimmungen

                             5. Hauptstück

             Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln

                             6. Hauptstück

                           Schlussbestimmungen

§ 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 60. EU-Notifikation

Anlage 1: Beschussladungen

Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers

Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers

Anlage 4: ÖNORMEN

Anlage 5: ON-Regeln Anmerkung, formell in Anlage 4)

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

NOR30000211

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