Kurztitel

Beschussverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

16.10.1999

Außerkrafttretensdatum

16.12.2013

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -

Beschussverordnung 1999

StF: BGBl. II Nr. 386/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 445/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, wird verordnet:

                           Inhaltsverzeichnis

                              1. Hauptstück

                         Allgemeine Bestimmungen

§ 1.  Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.  Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 3.  Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

§ 4.  Reinigung vor Einreichung

                              2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem

                                 Pulver

§ 5.  Anwendungsbereich

§ 6.  Einreichung

§ 7.  Vorbeschuss

§ 8.  Vorbeschusszeichen

§ 9.  Umfang der Beschussprüfung

§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 12. Kontrolle der Abmessungen

§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 14. Endbeschuss

§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 18. Freiwillige Erprobungen

§ 19. Anbringen der Beschusszeichen

§ 20. Kontrollerprobung

§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

      Beschussverzeichnis

                             3. Hauptstück

               Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

§ 22. Anwendungsbereich

§ 23. Einreichung

§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 25. Umfang der Beschussprüfung

§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 29. Endbeschuss

§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 33. Freiwillige Erprobung

§ 34. Anbringen der Beschusszeichen

§ 35. Kontrollerprobung

§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

      Beschussverzeichnis

                             4. Hauptstück

        Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

                             1. Abschnitt

                              Allgemeines

§ 37. Anwendungsbereich

§ 38. Art der Erprobung

§ 39. Einreichung

                             2. Abschnitt

                             Typenprüfung

§ 40. Umfang der Typenprüfung

§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 43. Kontrolle der Abmessungen

§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss

§ 45. Beschuss bei Typenprüfung

§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss

§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss

§ 48. Zulassung der Type

§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 50. Kontrollprüfungen

§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen

      Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

                             3. Abschnitt

                             Einzelprüfung

§ 53. Umfang der Einzelprüfung

§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung

§ 56. Sonstige Bestimmungen

                             5. Hauptstück

             Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln

                             6. Hauptstück

                           Schlussbestimmungen

§ 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 60. EU-Notifikation

Anlage 1: Beschussladungen

Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers

Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers

Anlage 4: ÖNORMEN

Anlage 5: ON-Regeln Anmerkung, formell in Anlage 4)