Bundesrecht konsolidiert

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Beschussämterverordnung 2013 § 2

Kurztitel

Beschussämterverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 385/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.10.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
    2. Ziffer 2
      Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
    3. Ziffer 3
      schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller "Art".
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
    2. Ziffer 2
      Erprobung von Munition;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
    4. Ziffer 4
      schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001343

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