Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Titel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2004,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3,, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, wird verordnet:

                          Inhaltsverzeichnis

                             1. Abschnitt

                        Allgemeine Bestimmungen

§ 1.  Geltungsbereich

§ 2.  Gefahrenraum

                             2. Abschnitt

       Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3.  Verkehrswege

§ 4.  Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5.  Sicherheitsraum

§ 6.  Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7.  Bedienungsraum

§ 8.  Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9.  Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

      Transporteinrichtungen

                             3. Abschnitt

                             Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

      Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

                              4. Abschnitt

                     Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

                               5. Abschnitt

                               Kennzeichnung

§ 37. Signale

                                6. Abschnitt

                             Schlussbestimmungen

§ 38. Übergangsbestimmungen

§ 39. In-Kraft-Treten

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR30003505

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