Bundesrecht konsolidiert

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Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zeugnis

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, vom Direktor/von der Direktorin und vom/von der medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
  4. Absatz 4,Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen des Pflegehilfelehrganges durch den Direktor/die Direktorin spätestens zwei Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlußprüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001216

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