Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.