Bundesrecht konsolidiert

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Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Betreuung

Paragraph eins, (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

  1. Absatz 2,Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  2. Absatz 3,Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:                                2x20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:             4x10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:          4x5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:                         6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:                               15 Minuten

Kanülen-Pflege:                                    10 Minuten

Katheter-Pflege:                                   10 Minuten

Einläufe:                                          30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:                   30 Minuten

  (4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf

einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:                             2x25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:                        1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten:                          1 Stunde

Verrichtung der Notdurft:                          4x15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

Schlagworte

Ankleiden

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2009

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116297

Alte Dokumentnummer

N6199912913Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/37/P1/NOR12116297

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