Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
Paragraph eins
01.02.1999
31.12.2008
Betreuung
Paragraph eins, (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
An- und Auskleiden: 2x20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4x10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4x5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen-Pflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf
einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2x25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4x15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.