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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005

Abkürzung

ZLLV 1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nachprüfungen

Paragraph 40, (1) Ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit auf Antrag des Halters, im Falle der Ziffer 6, auch von Amts wegen, einer Nachprüfung zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung), welche
    1. Litera a
      nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder
    2. Litera b
      von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (Paragraphen 52 bis 54) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Herstelleranweisungen (zB Instandsetzungshandbuch) enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen; oder
  2. Ziffer 2
    nach Durchführung von Änderungen entsprechend den Bedingungen der Ziffer eins, oder wenn die Änderung eine ergänzende Musterprüfung (Paragraph 32, Absatz 4,) oder eine Zusatzmusterprüfung (Paragraph 32, Absatz 5,) erfordert (Änderungsnachprüfung); oder
  3. Ziffer 3
    sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungsnachprüfung); oder
  4. Ziffer 4
    in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere periodische Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Im Falle der Durchführung der Nachprüfung durch einen gemäß Absatz 5, bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß Paragraph 59, zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden; oder
  5. Ziffer 5
    Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter,
    1. Litera a
      sofern für diese eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bescheinigt worden ist, jährlich oder jeweils nach 150 Flügen,
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen, ausgenommen einsitzige Fallschirme, nach den in den zugehörigen Betriebsunterlagen festgelegten Zeiträumen;
  6. Ziffer 6
    wenn andere als in den Ziffer eins bis 5 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder
  7. Ziffer 7
    wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung); oder
  8. Ziffer 8
    wenn die Einsatz-, Verwendungs- oder Navigationsart festgestellt oder geändert werden soll (Verwendungsnachprüfung); oder
  9. Ziffer 9
    wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anläßlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).

  1. Absatz 2,Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, oder 7 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.

  1. Absatz 3,Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 57,) keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.

  1. Absatz 4,Für Nachprüfungen von Eigenbau-Luftfahrzeugen gilt Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4,, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt worden ist.

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 6, die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 5
    1. Ziffer eins
      für Flugzeuge oder Hubschrauber, für die eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bescheinigt worden ist, an einen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder
    2. Ziffer 2
      für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Heißluftballone und Ultraleichtflugzeuge an einen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder
    3. Ziffer 3
      für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter an Hersteller/Musterbetreuer oder an einen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
    zu übertragen. Nach Durchführung einer Nachprüfung für Luftfahrzeuge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, hat der ermächtigte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie der Nachprüfungsbescheinigung der für ihn gemäß Paragraph 59, zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Die Nachprüfbescheinigungen haben das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie eine Stampiglie nach dem Muster 10 (Muster 10 nicht darstellbar) der Anlage A und die Unterschrift der Prüfperson zu enthalten.

  1. Absatz 6,Eine Zuständigkeit gemäß Absatz 5, darf nur übertragen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Prüfpersonal
      1. Litera a
        eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen kann und
      2. Litera b
        eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, daß allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen,
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 vorliegt und
    5. Ziffer 5
      eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, nachgewiesen wird.
    Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 erteilt wurde.
    Paragraph 47, Absatz 6, ist sinngemäß anwendbar.

  1. Absatz 7,In der Bewilligung gemäß Absatz 5, ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

  1. Absatz 8,An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).

Schlagworte

Instandsetzungsprüfung, Instandhaltungsbetrieb, Hängegleiter, Einsatzart, Verwendungsart

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

NOR40000439

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