(8)Absatz 8,An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).