(6)Absatz 6,Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 5 darf nur übertragen werden, wennEine Zuständigkeit gemäß Absatz 5, darf nur übertragen werden, wenn
das Prüfpersonal
eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen kann undeine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen kann und
eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat,
das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, daß allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen,
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 vorliegt undeine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder 2 vorliegt und
eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, nachgewiesen wird.eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, nachgewiesen wird.
Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 4 erteilt wurde.Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 erteilt wurde.
§ 47 Abs. 6 ist sinngemäß anwendbar.Paragraph 47, Absatz 6, ist sinngemäß anwendbar.