(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu prüfen, ob der Veranstalter dem Abs. 6 entsprochen hat. Wurde dem Abs. 6 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6, zu prüfen, ob der Veranstalter dem Absatz 6, entsprochen hat. Wurde dem Absatz 6, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.