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Reisebürosicherungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

Text

3. Abschnitt

Veranstalterverzeichnis

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) zu führen.
  2. Absatz 2,Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
    2. Ziffer 2
      die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist;
    3. Ziffer 3
      die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer);
    4. Ziffer 4
      die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,;
    6. Ziffer 6
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr, und
      2. Litera b
        das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, im laufenden Wirtschaftsjahr;
    4. Ziffer 4
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  5. Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6,Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Ziffer 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
      2. Litera b
        bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
      3. Litera c
        das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, unter Angabe der Beförderungsarten;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
    4. Ziffer 4
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6, zu prüfen, ob der Veranstalter dem Absatz 6, entsprochen hat. Wurde dem Absatz 6, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  8. Absatz 8,Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
  9. Absatz 9,Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Absatz 11, genannten Fällen nicht mehr vorliegt,
    3. Ziffer 3
      eine Insolvenz des Veranstalters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
    4. Ziffer 4
      der Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, erstattet hat, oder
    5. Ziffer 5
      der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Absatz 7, zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Absatz 6, nicht erstattet hat.
  11. Absatz 11,Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einstellung der Veranstaltertätigkeit angezeigt hat.
    Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in diesen Fällen die Eintragung im Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu entfernen.
  12. Absatz 12,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2012

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40142047

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