3. Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.Paragraph 9, (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der
Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern
dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das
Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurdeVeranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde
(Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäßden Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 2,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme
oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
gemäß § 8,gemäß Paragraph 8,,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr
als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 undReiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, und
gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von
mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 6,
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4)Absatz 4,Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
§ 6,Paragraph 6,,
den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im
laufenden Wirtschaftsjahr,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der
ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der
Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von
mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr,Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr
als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 eine auf Monatsbasis erstellteReiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 6, eine auf Monatsbasis erstellte
Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesenPlankalkulation gemäß Absatz 7, über die Umsätze aus diesen
Vorauszahlungen,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(5)Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 4, nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Absatz 4, genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6)Absatz 6,Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
§ 6,Paragraph 6,,
den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf
Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes
aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der
letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und
den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im
laufenden Wirtschaftsjahr,
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 undVersicherungsgemeinschaft gemäß Paragraph 8, und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(7)Absatz 7,Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 6,, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8)Absatz 8,Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten
prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,
(9)Absatz 9,Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß Paragraph 8, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10)Absatz 10,Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11)Absatz 11,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.