Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

Text

Informationspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
    2. Ziffer 2
      den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
    5. Ziffer 5
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, und
    6. Ziffer 6
      den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 5, zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu
    1. Ziffer eins
      dem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen und
    2. Ziffer 2
      in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
  4. Absatz 4,Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
    1. Ziffer eins
      den Sitzstaat des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
    3. Ziffer 3
      die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

    Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.

  5. Absatz 5,Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter
    1. Ziffer eins
      dem Buchenden die im Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, und
    2. Ziffer 2
      in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2012

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40142046

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