Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Informationspflichten

Paragraph 7, (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis

gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

  1. Ziffer 2
    den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,

  1. Ziffer 3
    die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer

der Garantie,

  1. Ziffer 4
    die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß

Paragraph 4, Absatz 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4

Absatz 6,,

  1. Ziffer 5
    den Hinweis auf die Teilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des

Risikos gemäß Paragraph 8, oder im Fall der Nichtteilnahme an einer

solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte

Versicherungssumme gemäß Paragraph 8,,

  1. Ziffer 6
    den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse,

Telefonnummer und Telefaxnummer und

  1. Ziffer 7
    den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei

sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab

Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler

anzumelden.

  1. Absatz 2,Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erteilen.

  1. Absatz 3,Sofern Angaben gemäß Absatz eins, in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.

  1. Absatz 4,Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 8, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

  1. Absatz 5,Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über

  1. Ziffer eins
    den Sitzstaat des Veranstalters,

  1. Ziffer 2
    das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des

Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,

  1. Ziffer 3
    das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

  1. Absatz 6,Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40000112

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