Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:Paragraph 7, (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis
gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäßden Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 2,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer
der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß
§ 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4Paragraph 4, Absatz 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4
Abs. 6,Absatz 6,,
den Hinweis auf die Teilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des
Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einerRisikos gemäß Paragraph 8, oder im Fall der Nichtteilnahme an einer
solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte
Versicherungssumme gemäß § 8,Versicherungssumme gemäß Paragraph 8,,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse,den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse,
Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei
sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab
Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim AbwicklerEintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler
anzumelden.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erteilen.
(3)Absatz 3,Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.Sofern Angaben gemäß Absatz eins, in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 8, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des
Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(6)Absatz 6,Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.