(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 5) erfordern keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.