Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
- Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
- Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
- Ziffer 4Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß Paragraph 11, Absatz 8GGBG,
- Ziffer 5die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
- Ziffer 6gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.