Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung § 12

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
    Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. Ziffer eins
      die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. Ziffer 2
      für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Prüfung zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
    2. Ziffer 2
      einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
    3. Ziffer 3
      für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Prüfungssachverständige hat
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. Ziffer 2
      sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. Ziffer 3
      die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  5. Absatz 5,Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. Ziffer eins
      den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. Ziffer 5
      die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
    7. Ziffer 7
      zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
    1. Ziffer eins
      je Prüfung 150 Euro
      und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
      1. Litera a
        für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil
        10 Euro,
         
      2. Litera b
        für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile
        15 Euro,
         
      3. Litera c
        für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile
        20 Euro,
         
      4. Litera d
        für einen besonderen Teil 5 Euro
      und
      1. Litera e
        für zwei besondere Teile
        10 Euro.
         
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066399

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