(6)Absatz 6,Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgtDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil
10 Euro,
für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile
15 Euro,
für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile
20 Euro,
für einen besonderen Teil 5 Euro
und
für zwei besondere Teile
10 Euro.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.