Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 12, (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen

  1. Ziffer eins
    mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
  2. Ziffer 2
    mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
  1. Absatz 2,Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. Ziffer eins
      die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. Ziffer 2
      für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Prüfung zu tragen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen.
  3. Absatz 4,Der Prüfungssachverständige hat
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. Ziffer 2
      sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. Ziffer 3
      die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  4. Absatz 5,Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. Ziffer eins
      den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. Ziffer 5
      die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  5. Absatz 6,Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
    2. Ziffer 2
      für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159371

Alte Dokumentnummer

N9199913785U

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