(6)Absatz 6,Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je TeilnehmerDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.