Bundesrecht konsolidiert

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Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“ § 1

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Der „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

Schlagworte





Bildungs-Gesellschaft m. b. H.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10010141

Dokumentnummer

NOR12128237

Alte Dokumentnummer

N7199913770U

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