Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
30.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungsverfahren
§ 11.Paragraph 11,
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
10009152
Dokumentnummer
NOR12116373
Alte Dokumentnummer
N6199913647U