Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 11
30.07.1999
31.12.2025
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.
18.03.2026
10009152
NOR12116373
N6199913647U