Bundesrecht konsolidiert

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Einsetzung eines Bundesjugendbeirates § 2

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe des Bundesjugendbeirates ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen die Jugend betreffenden Belangen und in Fragen des Dialogs zwischen den Generationen. Hiezu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik;
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Jugend berühren.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017233

Alte Dokumentnummer

N1199913557U

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