Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgabe des Bundesjugendbeirates ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen die Jugend betreffenden Belangen und in Fragen des Dialogs zwischen den Generationen. Hiezu gehören insbesondere:
Erstattung von Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik;
Erstattung von Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen;
Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Jugend berühren.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.Die im Absatz eins, genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Gesetzesnummer
10001569
Dokumentnummer
NOR12017233
Alte Dokumentnummer
N1199913557U