Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr § 2

Kurztitel

Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 242/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 2,

Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Paragraph 16, GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005154

Dokumentnummer

NOR12057293

Alte Dokumentnummer

N3199913549U

Navigation im Suchergebnis