Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 2
22.07.1999
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Paragraph 16, GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
06.05.2022
10005154
NOR12057293
N3199913549U