Bundesrecht konsolidiert

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Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr § 1

Kurztitel

Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 242/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005154

Dokumentnummer

NOR12057292

Alte Dokumentnummer

N3199913548U

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