Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph eins
22.07.1999
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.
06.05.2022
10005154
NOR12057292
N3199913548U