Bundesrecht konsolidiert

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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 5

Kurztitel

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 5,

Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10005153

Dokumentnummer

NOR12057290

Alte Dokumentnummer

N3199913545U

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