Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 5.Paragraph 5,
Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Gesetzesnummer
10005153
Dokumentnummer
NOR12057290
Alte Dokumentnummer
N3199913545U