Kurztitel

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

Paragraph 5,

Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.