Bundesrecht konsolidiert

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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 4

Kurztitel

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 4,

Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus Paragraph 22 und Paragraph 26, GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10005153

Dokumentnummer

NOR12057289

Alte Dokumentnummer

N3199913544U

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