Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
22.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 4.Paragraph 4,
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus § 22 und § 26 GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus Paragraph 22 und Paragraph 26, GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Gesetzesnummer
10005153
Dokumentnummer
NOR12057289
Alte Dokumentnummer
N3199913544U