Bundesrecht konsolidiert

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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 2

Kurztitel

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte sind solche, die für Bestandverträge atypische Vertragselemente oder Vertragselemente, die einem anderen Vertragstyp entnommen sind, enthalten.
  2. Absatz 2,Atypische Vertragselemente sind Nebenabreden der Vertragsparteien, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind. Solche sind insbesondere Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen oder Know-how.
  3. Absatz 3,Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.

Schlagworte

Hardwareleasingvertrag, Organisationsleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10005153

Dokumentnummer

NOR12057287

Alte Dokumentnummer

N3199913542U

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