Bundesrecht konsolidiert

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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 1

Kurztitel

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph eins,

Eine nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:

  1. Ziffer eins
    atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz eins, GebG nicht zumutbar ist;
  2. Ziffer 2
    Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
  3. Ziffer 3
    Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10005153

Dokumentnummer

NOR12057286

Alte Dokumentnummer

N3199913541U

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