Bundesrecht konsolidiert

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Alkomatverordnung-Schiffahrt § 3

Kurztitel

Alkomatverordnung-Schiffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schulung

Paragraph 3,

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken

  1. Ziffer eins
    auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen sowie
  2. Ziffer 2
    auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012937

Dokumentnummer

NOR12159810

Alte Dokumentnummer

N9199959537L

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