Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege erforderlichen Gegenstände sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.
  2. Absatz 2,Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Verwahrungshäftlingen dürfen über die Absatz eins und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.
  4. Absatz 4,Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
  5. Absatz 5,Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067355

Alte Dokumentnummer

N4199959018L

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