Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anhalteordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AnhO
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Bewegung im Freien
§ 17.Paragraph 17,
Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.
Schlagworte
Witterungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Gesetzesnummer
10006102
Dokumentnummer
NOR40071024