Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Bewegung im Freien

Paragraph 17,

Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.