(2)Absatz 2,Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.