Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 16

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hausarbeit

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067362

Alte Dokumentnummer

N4199959025L

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