Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Text

Hausarbeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.