(5)Absatz 5,Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.