Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hygiene

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung beizustellen. Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes Brausebad zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.
  3. Absatz 3,Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.
  4. Absatz 4,Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern.
  5. Absatz 5,Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067358

Alte Dokumentnummer

N4199959021L

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