Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amateurfunkverordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

26.02.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2008

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Prüfungsumfang

Paragraph 27, (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Bestimmungen:
    1. Litera a
      Telekommunikationsgesetz
    2. Litera b
      Internationaler Fernmeldevertrag
    3. Litera c
      Vollzugsordnung für den Funkdienst
    4. Litera d
      Einschlägige Bestimmungen der CEPT
    5. Litera e
      Amateurfunkgesetz
    6. Litera f
      Amateurfunkverordnung
  2. Ziffer 2
    Technische Grundlagen :
    1. Litera a
      Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)
    2. Litera b
      Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
    3. Litera c
      Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)
    4. Litera d
      Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
    5. Litera e
      Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
    6. Litera f
      Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)
    7. Litera g
      Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
    8. Litera h
      Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)
    9. Litera i
      Sicherheit beim Betrieb
  3. Ziffer 3
    Betrieb und Fertigkeiten:
    1. Litera a
      Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
    2. Litera b
      Grundlagen der Funkausbreitung
    3. Litera c
      Abkürzungen und Codes
    4. Litera d
      Not-und Katastrophenfunkverkehr
    5. Litera e
      Rufzeichen
    6. Litera f
      Führung des Funktagebuches
    7. Litera g
      IARU-Bandpläne
    8. Litera h
      Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)
  1. Absatz 2,Der Umfang des Prüfungsstoffes hat sich an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 zu orientieren und ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.

Schlagworte

Notfunkverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049933

Navigation im Suchergebnis