Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

12.02.2002

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Prüfungsumfang

Paragraph 27, (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Bestimmungen:
    Telekommunikationsgesetz
    Internationaler Fernmeldevertrag
    Vollzugsordnung für den Funkdienst
    Einschlägige Bestimmungen der CEPT
    Amateurfunkgesetz
    Amateurfunkverordnung
  2. Ziffer 2
    Technische Grundlagen:
    Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nicht sinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie) Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
    Schaltkreise (Verbindung und Kombination der Elemente, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop)
    Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
    Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
    Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung) Nebeneinrichtungen und Kontrollgeräte (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
    Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten) Sicherheit beim Betrieb
  3. Ziffer 3
    Betrieb und Fertigkeiten:
    Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
    Grundlagen der Funkausbreitung
    Abkürzungen und Codes
    Not- und Katastrophenfunkverkehr
    Rufzeichen
    Führung des Funktagebuches
    IARU Bandpläne
    Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)
    Morsetelegraphie (Aufnahme und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 60 Zeichen pro Minute ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und höchstens einem unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben.)
  1. Absatz 2,Der Umfang des Prüfungsstoffes ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Schlagworte

Notfunkverkehr

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159651

Alte Dokumentnummer

N9199958529L

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