Bundesrecht konsolidiert

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Funker-Zeugnisgebührenverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funker-Zeugnisgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FZGV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

  § 6. Die Gebühr beträgt

  1. für die Anerkennung eines ausländischen

     Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) ..................    650 S,

  2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses

     oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ...................    200 S,

  3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) .............  1 400 S,

  4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2

     FZG) ................................................  1 100 S,

  5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von

     Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) .................  1 200 S,

  6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden

     Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

     andere Tarifpost angewendet werden kann .............    150 S.

Gesetzesnummer

10012928

Dokumentnummer

NOR12159610

Alte Dokumentnummer

N9199958486L

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