Kurztitel

Funker-Zeugnisgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

  § 6. Die Gebühr beträgt

  1. für die Anerkennung eines ausländischen

     Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) ..................    650 S,

  2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses

     oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ...................    200 S,

  3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) .............  1 400 S,

  4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2

     FZG) ................................................  1 100 S,

  5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von

     Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) .................  1 200 S,

  6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden

     Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

     andere Tarifpost angewendet werden kann .............    150 S.