Bundesrecht konsolidiert

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Blutspenderverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 11,

Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.

Anmerkung

jetzt § 10

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143391

Alte Dokumentnummer

N8199957729L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/100/P11/NOR12143391

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