Blutspenderverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 11
31.03.1999
31.05.2025
BSV
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.
jetzt Paragraph 10
03.03.2025
10011170
NOR12143391
N8199957729L